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Mieterstrom oder Balkonkraftwerk: Was Mieter wirklich nutzen können

Mieterstrom hängt am Vermieter, das Balkonkraftwerk kannst du selbst anstoßen. Wir ordnen die drei Wege zu Solarstrom im Mietshaus rechtlich ein.

Redaktion Balkonkraftwerk-HeroAktualisiert am 15. Oktober 20267 Min. Lesezeit

Redaktion Balkonkraftwerk-HeroAktualisiert am 15. Oktober 2026So vergleichen wirUnabhängig · keine gekauften Platzierungen

Mieterstrom und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung brauchen einen Betreiber, meist den Vermieter, und lassen sich als Mieter kaum selbst anstoßen. Ein Balkonkraftwerk dagegen kannst du selbst planen: Nach § 554 BGB darf der Vermieter die Erlaubnis nur verweigern, wenn sie ihm nicht zumutbar ist.

Inhalt
  1. Drei Wege zu Solarstrom im Mietshaus
  2. Was ist Mieterstrom?
  3. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
  4. Balkonkraftwerk als Mieter: Dein Recht nach § 554 BGB
  5. Vergleich: Mieterstrom, Gebäudeversorgung und Balkonkraftwerk
  6. Was heißt das für dich?
  7. Häufige Fragen

Drei Wege zu Solarstrom im Mietshaus

Wer zur Miete wohnt, hat keine eigene Dachfläche. Trotzdem gibt es drei rechtlich unterschiedliche Modelle, wie Mieter Solarstrom nutzen können: den klassischen Mieterstrom, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und das Steckersolargerät (Balkonkraftwerk). Sie unterscheiden sich vor allem in einer Frage: Wer baut und betreibt die Anlage, und wer entscheidet darüber?

Beim Mieterstrom und bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung liegt die Entscheidung beim Betreiber der Anlage. Beim Balkonkraftwerk liegt sie bei dir, mit Erlaubnis des Vermieters. Mieterstrom bestellst du deshalb nicht als einzelner Mieter, es ist ein Modell für ein ganzes Gebäude.

Was ist Mieterstrom?

Die Bundesnetzagentur beschreibt Mieterstrom als Modell, bei dem Solarstrom vorrangig im Gebäude geliefert und nur der Überschuss ins Netz eingespeist wird. Der Anlagenbetreiber liefert den Strom an die Bewohner. Er muss dafür weder Eigentümer noch Vermieter sein, aber tatsächlich eigenverantwortlicher Betreiber. Für den Strom, der im Gebäude verbraucht wird, gibt es den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Der Netzbetreiber zahlt ihn aus. Für den eingespeisten Überschuss gibt es Einspeisevergütung oder Marktprämie. Nach Angaben der Bundesnetzagentur gilt: Die Förderung betrifft nur Lieferungen an andere Letztverbraucher, den Eigenverbrauch des Betreibers schließt sie aus.

Zwei Varianten kennt die Behörde. Im Grundmodell ist der Betreiber zugleich Stromlieferant der Bewohner. Beim Lieferkettenmodell gibt er den Strom an einen Dritten weiter, der als Lieferant auftritt. Für Anlagen, die nach Inkrafttreten des Solarpakets I in Betrieb gingen, sind grundsätzlich auch Nicht-Wohngebäude möglich.

Was Mieter beim Mieterstromvertrag prüfen sollten

Weil der Betreiber Strom an Verbraucher liefert, gelten Schutzregeln aus dem Energiewirtschaftsgesetz (§ 42a EnWG):

  • Kein Zwang über den Mietvertrag: Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Mietvertrags über Wohnraum sein. Deine Wohnung hängt nicht an deiner Stromwahl.
  • Preisobergrenze: Der Preis für Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug darf höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.
  • Vollversorgung: Der Vertrag muss die Stromversorgung auch für die Zeiten abdecken, in denen kein Solarstrom geliefert werden kann.

Die Obergrenze von 90 Prozent ist eine Grenze, kein Preisversprechen. Vergleiche das Angebot mit deinem aktuellen Tarif, bevor du unterschreibst.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine zweite Möglichkeit, Solarstrom im Gebäude zu teilen. Sie steht in § 42b EnWG. Der Paragraf trägt die Überschrift „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“, im Gesetzestext selbst ist von der Gebäudestromanlage und vom Gebäudestromnutzungsvertrag die Rede. Die Regelung kam mit dem Solarpaket I.

Die wichtigsten Unterschiede zum Mieterstrom laut Gesetzestext:

  • Der Betreiber muss den Strombedarf nicht vollständig decken, sondern muss dich bei Vertragsbeginn darauf hinweisen, dass du ergänzenden Strom brauchst.
  • Den Reststrom beziehst du von einem Lieferanten deiner Wahl. Das darf der Vertrag nicht einschränken.
  • Der Vertrag regelt einen Aufteilungsschlüssel für den Solarstrom sowie Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage.
  • Der Strombezug wird viertelstündlich gemessen. Rechnerisch bekommt jeder Teilnehmer in jedem Intervall höchstens die Strommenge, die er selbst verbraucht hat.
  • In einem Haus mit Wohnungseigentum kann ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft die Zustimmung zum Vertrag ersetzen.

Einen Mieterstromzuschlag gibt es hier laut Bundesnetzagentur ausdrücklich nicht. Für Mieter bedeutet das: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist flexibler, aber ohne den Zuschlag meist weniger lukrativ für den Betreiber. Ob sich ein Betreiber findet, entscheidet der Einzelfall.

Balkonkraftwerk als Mieter: Dein Recht nach § 554 BGB

Ein Steckersolargerät kannst du selbst anstoßen. Seit Oktober 2024 zählt es zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Nach § 554 BGB kann der Mieter vom Vermieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen verlangen, die „der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“. Der Anspruch entfällt, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zumutbar ist. Der Mieter kann sich außerdem zu einer besonderen Sicherheitsleistung verpflichten. Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Die Verbraucherzentrale fasst es so zusammen: Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr zulässig. In Eigentümergemeinschaften reicht die mehrheitliche Zustimmung. Denkmalschutz und baurechtliche Vorgaben können weiterhin entgegenstehen, im Zweifel klärst du das beim Bauamt.

Was du für das Balkonkraftwerk selbst wissen musst: Der Wechselrichter darf höchstens 800 W (VA) einspeisen, die Module insgesamt höchstens 2.000 Wp. Mit Schuko-Stecker sind nach der Produktnorm DIN VDE V 0126-95 bis 960 Wp zulässig, darüber braucht es eine Einspeisesteckdose, die eine Elektrofachkraft installiert. Die Anmeldung läuft im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Wie du die Anfrage beim Vermieter vorbereitest, erklärt der Ratgeber Balkonkraftwerk als Mieter: der Weg zur Erlaubnis.

Beschreibe dem Vermieter in der Anfrage auch, wie du das Gerät befestigen willst. Dazu gehören die Halterung samt Herstellerfreigabe, die Wind- und Schneelast am Balkon und eine Absturzsicherung der Module. Das nimmt dem Vermieter Argumente für die Unzumutbarkeit und schützt Passanten und Nachbarn. Den Anschluss einer Einspeisesteckdose führt ausschließlich eine Elektrofachkraft durch.

Vergleich: Mieterstrom, Gebäudeversorgung und Balkonkraftwerk

MerkmalBalkonkraftwerkMieterstromGemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Wer entscheidet?Du, mit Erlaubnis von Vermieter oder WEGBetreiber der AnlageBetreiber der Gebäudestromanlage
Rechtsgrundlage§ 554 BGB, EEG§ 21 Abs. 3 EEG, § 42a EnWG§ 42b EnWG
Was bekommst du?Solarstrom aus eigenem Gerät, bis 800 WSolarstrom vom Dach plus Reststrom vom selben LieferantenAnteil am Solarstrom nach Aufteilungsschlüssel
ReststromBestehender Stromvertrag läuft weiterVom Mieterstromlieferanten (Vollversorgung)Von einem Lieferanten deiner Wahl
Zusätzlicher VertragNeinJa, getrennt vom MietvertragJa, Gebäudestromnutzungsvertrag
MieterstromzuschlagNicht anwendbarJa, an den BetreiberNein
Wann realistisch?Sofort: Erlaubnis einholen, Gerät kaufen, anmeldenNur wenn ein Betreiber eine Anlage bautNur wenn ein Betreiber eine Anlage einrichtet

Was heißt das für dich?

Drei Fälle helfen bei der Einordnung:

  1. Dein Haus hat keine Dachanlage und der Vermieter plant keine: Das Balkonkraftwerk ist dein einziger Hebel. Du brauchst die Erlaubnis nach § 554 BGB, mehr nicht.
  2. Dein Haus hat bereits eine Anlage mit Mieterstrom: Du kannst das Angebot prüfen und mit deinem aktuellen Tarif vergleichen. Zwingen kann dich niemand, weil der Vertrag nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein darf.
  3. Dein Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft denkt über eine Dachanlage nach: Bring die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als Alternative zum Mieterstrom ins Gespräch.

Die Ertragsschätzung für dein Balkonkraftwerk liefert der Balkonkraftwerk-Rechner. Zuständig für Anschluss, Zähler und Fragen zur Einspeisung ist dein Netzbetreiber beziehungsweise der Messstellenbetreiber.

Keine Rechtsberatung

Maßgeblich sind Gesetz und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) deines Netzbetreibers. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Beratung durch Mieterverein oder Anwalt.

Fazit

Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung funktionieren nur, wenn ein Betreiber die Anlage am Gebäude baut. Als einzelner Mieter bist du abhängig von dessen Entscheidung. Das Balkonkraftwerk ist dagegen dein eigener Weg: Mit dem Anspruch aus § 554 BGB kannst du es beantragen, anmelden und betreiben.

Mehr im Magazin: Balkon gestalten mit Solarmodulen: Ideen, die gut aussehen und Dynamischer Stromtarif: Lohnt er sich mit Balkonkraftwerk und Speicher?.

Häufige Fragen

Was ist Mieterstrom?

Mieterstrom ist Solarstrom von der Anlage am Gebäude, den ein Betreiber direkt an die Bewohner liefert, ohne dass er durch das öffentliche Netz fließt. Der Betreiber erhält den Mieterstromzuschlag nach dem EEG. Der Mieter bekommt zusätzlich den Reststrom vom selben Lieferanten, höchstens zu 90 Prozent des Grundversorgungstarifs.

Muss ich als Mieter bei Mieterstrom mitmachen?

Nein. Ein Mieterstromvertrag darf laut § 42a EnWG nicht Bestandteil des Mietvertrags über Wohnraum sein. Du entscheidest getrennt, ob du den Vertrag abschließt. Vergleiche das Angebot mit deinem aktuellen Stromtarif und achte auf die Preisobergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs.

Worin unterscheidet sich die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vom Mieterstrom?

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG muss der Betreiber nicht den ganzen Strombedarf liefern. Du wählst den Reststromlieferanten frei, der Solarstrom wird nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel verteilt, und der Verbrauch wird viertelstündlich gemessen. Einen Mieterstromzuschlag gibt es dafür laut Bundesnetzagentur nicht.

Darf mein Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?

Nicht ohne Grund. Seit Oktober 2024 zählen Steckersolargeräte zu den privilegierten baulichen Veränderungen. Nach § 554 BGB darf der Vermieter nur ablehnen, wenn die Maßnahme ihm auch unter Abwägung deiner Interessen nicht zumutbar ist. Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist laut Verbraucherzentrale unzulässig.

Kann ich Mieterstrom und ein Balkonkraftwerk gleichzeitig nutzen?

Eine allgemeine Regel dazu nennen unsere Quellen nicht. Es hängt vom Vertrag und vom Messkonzept im Haus ab. Frag den Betreiber der Anlage und deinen Netzbetreiber, bevor du ein Steckersolargerät anmeldest, und lass alle Zählerfragen von der dafür zuständigen Stelle verbindlich klären.

Redaktion Balkonkraftwerk-Hero

Wir vergleichen Balkonkraftwerke, Speicher und Zubehör anhand von Herstellerdatenblättern, offiziellen Quellen (Bundesnetzagentur, VDE, Gesetzestexte) und einer festen Bewertungsmatrix. Eigene Labortests führen wir nicht durch – wo wir einordnen statt messen, steht das dabei.