Für Strom, der nicht in deinem Haushalt bleibt, bekommst du bei einem Steckersolargerät im Regelfall keine Vergütung. Das Gerät wird der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, der Netzbetreiber nimmt den Überschuss kostenlos ab. Eine Einspeisevergütung gibt es nur auf dem regulären Weg mit Anmeldung beim Netzbetreiber und Zweirichtungszähler.
Inhalt
- Was passiert mit dem Strom, den du nicht verbrauchst?
- Einspeisevergütung oder unentgeltliche Abnahme: Was das EEG sagt
- Verschenkst du Strom, wenn du keine Vergütung bekommst?
- Kann ich trotzdem eine Einspeisevergütung bekommen?
- Rechenbeispiel: Warum Eigenverbrauch mehr bringt als Einspeisung
- So steigerst du den Eigenverbrauch
- Muss ich die Einspeisung versteuern?
- Sonderfall Aufdachanlage: Wann sich die reguläre Vergütung doch lohnen kann
- Häufige Fragen
Was passiert mit dem Strom, den du nicht verbrauchst?
Dein Balkonkraftwerk speist in den Stromkreis deiner Wohnung ein. Dort nutzen deine Geräte den Solarstrom zuerst, etwa Kühlschrank, Router oder Waschmaschine. Dein Zähler zählt dann langsamer, weil weniger Strom aus dem Netz kommt. Das beschreibt die Verbraucherzentrale. Reicht die Leistung vom Balkon gerade nicht aus, fließt Strom vom Versorger dazu. Ist mehr da, als du brauchst, fließt der Rest ins öffentliche Netz.
Wie viel das ist, hängt von deinem Verbrauch ab. Der TÜV-Verband beziffert laut oekotest.de den Anteil, den Haushalte ohne Speicher direkt nutzen, auf durchschnittlich 55 bis 70 Prozent. Das heißt im Umkehrschluss: 30 bis 45 Prozent gehen ans Netz. Das Umweltbundesamt rechnet in einer Beispielrechnung mit 30 Prozent Netzeinspeisung. Technisch ist das kein Problem. Die Frage ist nur, ob du dafür Geld bekommst.
Einspeisevergütung oder unentgeltliche Abnahme: Was das EEG sagt
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) kennt mehrere Wege, überschüssigen Strom abzugeben. Für dich zählen zwei: die reguläre Einspeisevergütung und die unentgeltliche Abnahme. Die unentgeltliche Abnahme ist die Variante der Einspeisevergütung, bei der der Anspruch auf null sinkt (§ 3 Nr. 46a und § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG). Du bekommst also kein Geld, der Netzbetreiber übernimmt den Strom trotzdem.
Für Steckersolargeräte ist das der Normalfall, aus drei Gründen:
- Die Sonderregel setzt sie voraus. § 8 Abs. 5a EEG erlaubt den vereinfachten Anschluss für Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die „der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden“. Zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber darf er dann nicht verlangen.
- Sie gilt automatisch. Anlagen unter 200 Kilowatt, für die du nichts anderes bestimmt hast, gelten als der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet (§ 21c Abs. 1 Satz 3 EEG). Du musst dafür nichts beantragen.
- Der Netzbetreiber kümmert sich. Die Bundesnetzagentur beschreibt es als Service: Du erhältst keine Vergütung, der Netzbetreiber übernimmt aber Abnahme, Bilanzierung und Vermarktung des eingespeisten Stroms.
Die Leistungsgrenzen findest du auf einen Blick bei 800 W und 2.000 Wp. Die Bundesnetzagentur begründet die Konstruktion so: Der Mehraufwand für Abrechnung wäre in der Regel außer Verhältnis zu den geringfügigen Förderbeträgen. Die Verbraucherzentrale hält fest, dass die eingespeisten Mengen gering sind und das für die Amortisation kaum ins Gewicht fällt.
Die drei Wege im Überblick
| Variante | Voraussetzung | Vergütung | Meldungen | Zähler |
|---|---|---|---|---|
| Unentgeltliche Abnahme (Standard) | Steckersolargerät bis 2 kW und 800 VA hinter der Entnahmestelle | 0 ct/kWh | Nur Marktstammdatenregister | Alter Zähler darf bis zum Tausch weiterlaufen |
| Reguläre Einspeisevergütung (Teileinspeisung) | Du ordnest das Gerät anders zu und verlässt die Sonderregel | Derzeit 7,70 ct/kWh bis 10 kW | Register und Netzbetreiber | Zweirichtungszähler nötig |
| Volleinspeisung | Gesamter Strom geht ins Netz, vorab mitgeteilt | Derzeit 12,22 ct/kWh bis 10 kW | Register und Netzbetreiber | Zweirichtungszähler nötig |
Die Volleinspeisung passt nicht zu einem Balkonkraftwerk. Der erhöhte Satz setzt voraus, dass du den gesamten erzeugten Strom einspeist und das dem Netzbetreiber vorab mitgeteilt hast (§ 48 Abs. 2a EEG). Dann könntest du nichts selbst verbrauchen, und genau darin liegt der Nutzen eines Steckersolargeräts.
Verschenkst du Strom, wenn du keine Vergütung bekommst?
Formal ja: Du gibst Kilowattstunden ab und erhältst nichts dafür. Wirtschaftlich fällt das wenig ins Gewicht. Das Umweltbundesamt rechnet vor, dass eine Vergütung bei 800 Watt Anlagenleistung selbst unter optimalen Bedingungen und bei 30 Prozent Netzeinspeisung nur einen sehr kleinen Jahresbetrag brächte. Bei großen Dachanlagen sei das anders, dort werde deutlich mehr eingespeist als selbst verbraucht und die Vergütung sei für die Amortisation zwingend. Beim Balkonkraftwerk entsteht der Nutzen dagegen durch den Strom, den du nicht kaufen musst.
Das Umweltbundesamt sieht in der Konstruktion zudem einen Beitrag zum Bürokratieabbau, weil Abrechnung und monatliche Abschlagszahlungen entfallen. Wer auf die Vergütung verzichtet, kann seine Anlage einfach anmelden und in Betrieb nehmen.
Kann ich trotzdem eine Einspeisevergütung bekommen?
Ja, grundsätzlich. Die Bundesnetzagentur schreibt, du darfst dein Gerät auch der regulären Einspeisevergütung zuordnen, und zwar nach dem Einbau des Zweirichtungszählers. Die Sonderregeln für Steckersolargeräte gelten dann nicht mehr. Der Satz „Vergütung gibt es nur mit Zweirichtungszähler und Anmeldung“ stimmt damit im Kern, ist aber unvollständig. Diese Bedingungen kommen zusammen:
- Du wählst die Vergütung aktiv. Standardmäßig gilt die unentgeltliche Abnahme. Für die erstmalige Zuordnung oder einen Wechsel musst du dem Netzbetreiber die Veräußerungsform vor Beginn des Kalendermonats mitteilen, der dem Wechsel vorangeht (§ 21c Abs. 1 EEG). Ein Wechsel ist nur zum Ersten eines Monats möglich (§ 21b Abs. 1 EEG).
- Du meldest zusätzlich beim Netzbetreiber an. VDE FNN schreibt: Wird eine Einspeisevergütung gewünscht, ist eine zusätzliche Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber notwendig. Geräte mit „anderer Vergütungsform“ müssen grundsätzlich sowohl beim Netzbetreiber als auch im Marktstammdatenregister angemeldet werden.
- Dein Anschluss hat einen Zweirichtungszähler. Ohne ihn lässt sich die Einspeisung nicht erfassen. Den Tausch übernimmt der Messstellenbetreiber, wie der Ratgeber Stromzähler und Balkonkraftwerk erklärt.
- Die technischen Nachweise stimmen. Die Einhaltung der technischen Anforderungen an Erzeugungseinheiten muss laut VDE FNN durch ein Einheitenzertifikat nachgewiesen werden. Lass dir vom Netzbetreiber sagen, welche Unterlagen er für deinen Fall verlangt.
- Die Anlage bleibt bis 10 Kilowatt. Nur dann gilt der Satz, den die Bundesnetzagentur für kleine Gebäudeanlagen veröffentlicht.
Anschluss und Zähler sind Fachsache
Wenn du den regulären Weg gehst, gelten die Regeln des Netzbetreibers und seine Technischen Anschlussbedingungen. Anpassungen an der Hausinstallation, am Zählerschrank oder an der Steckdose darf nur eine Elektrofachkraft vornehmen. Den Zähler tauscht ausschließlich der Messstellenbetreiber.
Die Anmeldung im Register bleibt in jedem Fall Pflicht. Wie sie abläuft, steht im Ratgeber Balkonkraftwerk anmelden.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung?
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Sätze je Inbetriebnahmezeitraum. Für Solaranlagen auf Gebäuden bis 10 Kilowatt in der Teileinspeisung nennt sie derzeit 7,70 ct/kWh, für die Volleinspeisung 12,22 ct/kWh. Die Sätze sinken nach § 49 EEG alle sechs Monate um 1 Prozent. Der Satz, den du bei Inbetriebnahme bekommst, gilt dann für 20 Jahre (§ 25 Abs. 1 EEG). Welcher Zeitraum für die Zahlen gilt, steht in der Quellenbox.
| Anlagenart nach Leistung | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| Gebäudeanlage bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Gebäudeanlage bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Gebäudeanlage bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass die jetzt veröffentlichten Sätze auf dem geltenden EEG beruhen, das nur bis zum Jahresende anwendbar ist. Eine Nachfolgeregelung wird derzeit im Parlament beraten. Für neue Anlagen kann sich die Lage also ändern. Plane deshalb nicht mit festen Zahlen über das aktuelle Halbjahr hinaus.
Rechenbeispiel: Warum Eigenverbrauch mehr bringt als Einspeisung
Ein Zahlenbeispiel zeigt die Größenordnung. Wir rechnen mit einem 800-Watt-Gerät und den Werten aus den Quellen. Das Beispiel ist eine eigene Überschlagsrechnung, kein Gutachten, und Ertrag sowie Eigenverbrauch hängen stark von Standort, Ausrichtung und Haushalt ab.
| Größe | Wert | Herkunft |
|---|---|---|
| Jahresertrag bei 800 Watt unter optimalen Bedingungen | etwa 550 kWh | TÜV-Verband, zitiert von oekotest.de |
| Anteil, den du direkt selbst nutzt | 55 bis 70 Prozent | TÜV-Verband, zitiert von oekotest.de |
| Selbst genutzter Strom | etwa 303 bis 385 kWh | Eigene Berechnung |
| Eingespeister Strom | etwa 165 bis 248 kWh | Eigene Berechnung |
| Wert einer selbst genutzten kWh | 37,0 ct/kWh im Schnitt | BDEW-Strompreisanalyse |
| Vergütung je eingespeister kWh, falls beantragt | 7,70 ct/kWh | Bundesnetzagentur |
| Vergütung je eingespeister kWh im Standardfall | 0 ct/kWh | Unentgeltliche Abnahme |
Aus diesen Werten folgen zwei Zahlen. Erstens: Eine selbst genutzte Kilowattstunde ist rund fünfmal so viel wert wie eine vergütete eingespeiste. Zweitens: Die Vergütung würde den Nutzen deines Geräts, gemessen am Wert des selbst genutzten Stroms, um etwa 9 bis 17 Prozent erhöhen. Ein Strompreis von 37 ct/kWh ist der BDEW-Durchschnitt für Haushalte mit 3.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch. Dein Tarif kann abweichen.
Noch deutlicher wird es mit einem Vergleich. Zehn Prozentpunkte mehr Eigenverbrauch sind 55 kWh mal 37,0 ct/kWh. Das ist in diesem Beispiel ungefähr so viel wert wie die gesamte Vergütung für 165 bis 248 kWh Überschuss mal 7,70 ct/kWh. Wer seinen Eigenverbrauch um zehn Prozentpunkte steigert, erreicht also ohne Antrag, Zählerwechsel und Anschlussklärung etwa denselben Effekt. Rechne deinen eigenen Fall im Balkonkraftwerk-Rechner durch.
So steigerst du den Eigenverbrauch
Der Hebel liegt im Haushalt, nicht beim Netzbetreiber. Drei Maßnahmen bringen den Solarstrom häufiger in deine eigenen Geräte:
- Verbrauch in die Mittagszeit legen. Der TÜV-Verband rät laut oekotest.de, Elektrogeräte gezielt in sonnenreichen Zeiten einzuschalten, etwa die Spülmaschine mittags laufen zu lassen.
- Grundlast kennen. Je höher der Dauerverbrauch von Kühlschrank, Router und Standby-Geräten, desto mehr Solarstrom nutzt du direkt. Hintergründe zum Begriff liefert der Eintrag zum Eigenverbrauch.
- Einen Speicher einsetzen. Er nimmt den Mittagsüberschuss auf und gibt ihn abends ab. Ob sich das für dich lohnt, klärt der Beitrag Lohnt sich ein Balkonkraftwerk-Speicher.
Mit Speicher: Was bei der Einspeisung anders ist
Ein Speicher senkt die Einspeisung, weil er Überschuss zwischenspeichert. Er bringt aber eigene Regeln mit. Die Produktnorm DIN VDE V 0126-95 gilt laut Verbraucherzentrale nur für Geräte ohne Speicher. Speicher müssen deshalb auch bei Steckersolargeräten von einem zugelassenen Elektriker beim Netzbetreiber angemeldet und angeschlossen werden. Einige Netzbetreiber verzichten bei Speichern für Steckersolargeräte auf diese Meldung, frag also nach. Im Marktstammdatenregister gibst du den Speicher zusätzlich an. Einen Überblick über Systeme und Preisklassen gibt dir die Seite Balkonkraftwerk-Speicher im Vergleich. Wenn du einen Batteriespeicher für das Balkonkraftwerk* einplanst, klär Anschluss und Anmeldung vorher mit einer Elektrofachkraft.
Nulleinspeisung als Gegenstück
Wer gar nichts ins Netz geben will, kann das Gerät regeln lassen. Ein Messgerät meldet den Bezug, ein Regler passt die Leistung an. Das ändert nichts daran, dass du dein Gerät anmelden musst. Es verhindert nur die Rückspeisung. Wann das sinnvoll ist, steht im Beitrag zur Nulleinspeisung beim Balkonkraftwerk.
Muss ich die Einspeisung versteuern?
Nein, in der Regel nicht. Nach § 3 Nr. 72 des Einkommensteuergesetzes sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden steuerfrei, wenn die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis zu 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem beträgt. Ein Balkonkraftwerk liegt weit darunter. Das gilt auch dann, wenn du doch eine Vergütung beantragst. Mehr dazu im Ratgeber Steuer beim Balkonkraftwerk.
Sonderfall Aufdachanlage: Wann sich die reguläre Vergütung doch lohnen kann
Die Bundesnetzagentur nennt einen Fall, in dem sich der reguläre Weg anbietet: Du betreibst hinter demselben Netzanschluss zusätzlich eine Aufdachanlage, für die ohnehin eine Vergütung abgerechnet wird. Die Einspeisung beider Anlagen lässt sich über eine gemeinsame Messeinrichtung erfassen, und die Förderung wird nach der installierten Leistung gemischt berechnet (§ 24 Abs. 3 EEG).
Im Beispiel der Bundesnetzagentur hat die Aufdachanlage 8 Kilowatt, das Balkonkraftwerk 1 Kilowatt. Behandelst du das Balkonkraftwerk wie eine gewöhnliche Anlage, ergibt sich ein rechnerischer Mischsatz von 9,86 ct/kWh. Nutzt du die unentgeltliche Abnahme, sind es 8,96 ct/kWh. Die Aufdach-Vergütung bleibt in beiden Fällen voll erhalten, der Mischsatz fällt nur niedriger aus. Die Bundesnetzagentur sagt zugleich, dass du die vereinfachenden Sonderregeln für Steckersolargeräte nur mit der unentgeltlichen Abnahme nutzen kannst. Für die meisten Haushalte ohne Dachanlage spielt der Fall keine Rolle.
Keine Rechtsberatung
Maßgeblich sind Gesetz und die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) deines Netzbetreibers. Die genannten Vergütungssätze ändern sich mit dem Inbetriebnahmezeitraum, und das EEG wird derzeit überarbeitet. Prüfe vor einem Antrag den aktuellen Stand bei der Bundesnetzagentur und frag deinen Netzbetreiber.
Fazit: Eigenverbrauch zählt, Vergütung bleibt Nebensache
Bei einem Steckersolargerät bekommst du im Regelfall keine Einspeisevergütung, der Überschuss geht über die unentgeltliche Abnahme an den Netzbetreiber. Der reguläre Weg mit Vergütung ist möglich, kostet aber Sonderregeln, Aufwand und Zeit und bringt bei kleinen Mengen wenig. Mehr Gewinn erzielst du, wenn du den Solarstrom häufiger selbst verbrauchst, notfalls mit Speicher.
Häufige Fragen
Bekomme ich für mein Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung?
Im Regelfall nein. Steckersolargeräte werden der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet, bei der der Anspruch auf null sinkt. Das ist die Voraussetzung für den vereinfachten Anschluss. Eine Vergütung ist nur über den regulären Weg mit Anmeldung beim Netzbetreiber möglich, wie die Bundesnetzagentur erklärt. Dann entfallen die Sonderregeln.
Was bedeutet unentgeltliche Abnahme?
Du erhältst keine Vergütung, der Netzbetreiber nimmt den eingespeisten Strom aber ab und kümmert sich um Bilanzierung und Vermarktung. Das EEG definiert sie als Variante der Einspeisevergütung, bei der sich der Anspruch auf null verringert. Anlagen unter 200 Kilowatt gelten automatisch als zugeordnet, wenn du nichts anderes bestimmst.
Verschenke ich meinen Strom an den Netzbetreiber?
Formal gibst du den Überschuss ohne Gegenleistung ab. Die Mengen sind aber klein: Der TÜV-Verband nennt 55 bis 70 Prozent Eigenverbrauch ohne Speicher. Der Nutzen entsteht vor allem durch Strom, den du nicht kaufen musst. Wer mehr behalten will, erhöht den Eigenverbrauch durch Verbrauchszeiten oder einen Speicher.
Wie hoch wäre die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk?
Die Bundesnetzagentur nennt für Gebäudeanlagen bis 10 Kilowatt in der Teileinspeisung derzeit 7,70 ct/kWh, in der Volleinspeisung 12,22 ct/kWh. Die Sätze sinken alle sechs Monate um ein Prozent und gelten 20 Jahre ab Inbetriebnahme. Das aktuelle EEG läuft zum Jahresende aus, eine Nachfolgeregelung ist in Beratung.
Brauche ich für die Vergütung einen Zweirichtungszähler und eine Anmeldung?
Ja, beides. Die Bundesnetzagentur nennt die Vergütung nach dem Einbau des Zweirichtungszählers, VDE FNN verlangt zusätzlich die Anmeldung beim Netzbetreiber neben dem Marktstammdatenregister. Außerdem musst du die Veräußerungsform rechtzeitig mitteilen, und die Sonderregeln für Steckersolargeräte gelten nicht mehr. Den Zähler tauscht der Messstellenbetreiber.
Wie kann ich weniger Strom einspeisen?
Verlege den Verbrauch in die sonnenreichen Stunden, etwa Spülmaschine und Waschmaschine mittags. Ein Speicher nimmt den Überschuss auf und gibt ihn abends ab. Mit einer Nulleinspeisung regelst du das Gerät so, dass es nur die gerade benötigte Leistung liefert. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister bleibt in allen Fällen Pflicht.
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